- Prüfung des Abschlusses
- Prüfung des Abschlusses,Abschlussprüfung, die Prüfung von Buchführung, Jahresabschluss und gegebenenfalls Lagebericht durch externe Abschlussprüfer aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Pflichtprüfung) oder als freiwillige Prüfung. Prüfungspflichtig sind Kapital- und Nichtkapitalgesellschaften bestimmter Größenordnung (§§ 316-324 HGB beziehungsweise §§ 6 und 14 Publizitäts-Gesetz), Genossenschaften (§§ 53-59 Genossenschaftsgesetz), Stiftungen und Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand. Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute sind unabhängig von ihrer Größe prüfungspflichtig (§§ 341 k und 340 k HGB). Die Prüfung des Abschlusses ist je nach gesetzlicher Vorschrift durch Wirtschaftsprüfer, Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaften, genossenschatliche Prüfungsverbände vorzunehmen. Der Abschlussprüfer muss einen Prüfungsbericht erstatten und die Ordnungs- und Gesetzmäßigkeit der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts bestätigen (Bestätigungsvermerk) oder beanstanden (Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks).
Universal-Lexikon. 2012.